A digital artwork featuring luminous 3D geometric shapes in a dark abstract style.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der framelocker GmbH, Guntramstraße 8, 79106 Freiburg im Breisgau – nachfolgend „framelocker" – und ihren Auftraggebern über Leistungen insbesondere in den Bereichen 3D-Visualisierung, Animation, digitale Bildproduktion, Postproduktion und damit verbundene kreative oder technische Leistungen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn framelocker ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen sowie die Regelungen im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung und in der Leistungsbeschreibung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von framelocker sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

  • die Unterzeichnung eines Vertrags oder Angebots durch beide Parteien,
  • die Beauftragung durch den Auftraggeber und deren Annahme durch framelocker,
  • eine Auftragsbestätigung von framelocker oder
  • den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers.

2.3 Beauftragungen, Freigaben und sonstige vertragsbezogene Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Form vereinbart wurde.

2.4 Kostenvoranschläge beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Anforderungen und Unterlagen. Ändert sich die Projektgrundlage oder stellt sich ein höherer Aufwand heraus, kann framelocker ein angepasstes Angebot unterbreiten.

3. Leistungsumfang

3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und den ausdrücklich einbezogenen Anlagen.

3.2 Maßgeblich sind insbesondere die vereinbarten:

  • Motive und Perspektiven,
  • Auflösungen und Dateiformate,
  • Qualitätsstufen,
  • Ausgabemedien,
  • Korrekturrunden,
  • Liefertermine und
  • Nutzungszwecke.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet framelocker insbesondere nicht:

  • die Herausgabe offener Projekt-, Roh- oder Quelldateien,
  • die Erstellung zusätzlicher Perspektiven oder Varianten,
  • die Lieferung von 3D-Modellen, Texturen oder Render-Passes,
  • die dauerhafte Archivierung von Projektdaten,
  • eine bestimmte wirtschaftliche oder werbliche Wirkung,
  • die bautechnische, statische oder rechtliche Prüfung der dargestellten Inhalte.

3.4 Visualisierungen dienen grundsätzlich der visuellen Darstellung. Sie stellen keine verbindlichen Bau-, Ausführungs-, Konstruktions- oder Fertigungsunterlagen dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

3.5 Geringfügige, technisch oder gestalterisch bedingte Abweichungen, die den vereinbarten Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

4. Projektgrundlagen und Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt framelocker rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und in geeigneter Qualität zur Verfügung. Hierzu können insbesondere gehören:

  • Pläne, Schnitte und Ansichten,
  • CAD-, BIM- oder 3D-Daten,
  • Maße und Geometriedaten,
  • Material- und Produktangaben,
  • Logos und Markenrichtlinien,
  • Referenzbilder,
  • Texte und sonstige Inhalte,
  • verbindliche Briefings und
  • Freigaben.

4.2 Der Auftraggeber benennt einen entscheidungs- und freigabebefugten Ansprechpartner.

4.3 Feedback und Änderungswünsche sind möglichst vollständig, eindeutig, widerspruchsfrei und gebündelt zu übermitteln.

4.4 Der Auftraggeber prüft die von ihm bereitgestellten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. framelocker ist nicht verpflichtet, die fachliche oder rechtliche Richtigkeit der Unterlagen zu überprüfen, sofern offensichtliche Fehler nicht erkennbar sind.

4.5 Verzögert oder unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Dies gilt auch, wenn Freigaben, Entscheidungen oder Unterlagen verspätet eingehen.

4.6 Zusätzlicher Aufwand, der durch verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder nachträglich geänderte Vorgaben entsteht, kann nach dem vereinbarten, hilfsweise nach dem üblichen Zeitaufwand zusätzlich berechnet werden.

5. Termine und Leistungsfristen

5.1 Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

5.2 Fristen beginnen erst, wenn:

  • der Auftrag wirksam erteilt wurde,
  • vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen eingegangen sind und
  • sämtliche zur Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig vorliegen.

5.3 Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers verschieben nachfolgende Termine entsprechend. Bereits reservierte Produktionszeiten können neu eingeplant werden müssen.

5.4 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von framelocker, insbesondere höhere Gewalt, Ausfälle technischer Infrastruktur, erhebliche Erkrankungen, Energie- oder Netzausfälle sowie nicht vorhersehbare Leistungsstörungen von Dienstleistern, verlängern die Leistungsfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

5.5 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar und selbstständig nutzbar sind.

6. Änderungen und Zusatzleistungen

6.1 Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen.

6.2 Zusatzleistungen können insbesondere vorliegen bei:

  • zusätzlichen Perspektiven oder Motiven,
  • Änderungen bereits freigegebener Kamerapositionen,
  • nachträglichen Änderungen von Geometrie oder Planung,
  • Austausch von Materialien, Ausstattung oder Produkten,
  • zusätzlichen Farb- oder Lichtvarianten,
  • Änderungen des Briefings,
  • höheren Auflösungen oder weiteren Dateiformaten,
  • zusätzlichen Korrekturrunden,
  • erneuter Bearbeitung bereits freigegebener Projektstufen.

6.3 Soweit möglich, informiert framelocker den Auftraggeber vor der Ausführung über erkennbare Auswirkungen auf Vergütung und Termine.

6.4 Änderungswünsche werden erst verbindlich, wenn sie von framelocker mindestens in Textform bestätigt oder tatsächlich umgesetzt wurden.

6.5 Kann eine vorherige Abstimmung wegen besonderer Dringlichkeit nicht erfolgen, darf framelocker notwendige Zusatzleistungen bis zu einem angemessenen Umfang ausführen, wenn davon auszugehen ist, dass sie dem Interesse des Auftraggebers entsprechen.

7. Präsentationen und Korrekturrunden

7.1 Die Anzahl der im Preis enthaltenen Korrekturrunden ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

7.2 Eine Korrekturrunde bezeichnet die zusammengefasste Übermittlung von Änderungswünschen zu einem von framelocker vorgelegten Projektstand.

7.3 Nicht genutzte Korrekturrunden begründen keinen Anspruch auf eine Reduzierung der Vergütung.

7.4 Änderungswünsche, die auf einer Änderung des ursprünglichen Briefings, der Planung oder bereits freigegebener Inhalte beruhen, gelten nicht als Mängelbeseitigung und können zusätzlich berechnet werden.

7.5 Zwischenstände, Vorschauen und Entwürfe können in reduzierter Auflösung, mit Wasserzeichen oder in noch nicht final bearbeiteter Qualität bereitgestellt werden. Sie sind nicht zur Veröffentlichung oder produktiven Verwendung bestimmt.

8. Abnahme

8.1 Soweit ein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet ist, legt framelocker dieses dem Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme vor.

8.2 Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung und erklärt die Abnahme oder teilt konkrete, nachvollziehbare Mängel mindestens in Textform mit.

8.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

8.4 Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil das Arbeitsergebnis nicht den rein subjektiven gestalterischen Vorstellungen des Auftraggebers entspricht, sofern es dem vereinbarten Briefing, der Leistungsbeschreibung und den freigegebenen Zwischenständen entspricht.

8.5 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber:

  • das Arbeitsergebnis ausdrücklich freigibt,
  • es veröffentlicht oder produktiv verwendet oder
  • nach vollständiger Fertigstellung innerhalb einer von framelocker gesetzten angemessenen Frist keinen konkreten Mangel benennt, obwohl er auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen wurde.

8.6 Gesetzliche Abnahmeregelungen bleiben unberührt.

9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2 Leistungen werden nach vereinbartem Pauschalpreis oder nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.

9.3 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist framelocker berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung und während des Projekts Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

9.4 Zusatzleistungen werden nach den vereinbarten, hilfsweise nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stundensätzen berechnet.

9.5 Fremdkosten, Lizenzkosten, Reisekosten, Versandkosten und sonstige projektbezogene Auslagen werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Erhebliche Fremdkosten werden vorab abgestimmt.

9.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

9.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

9.8 Bei fälligen, nicht nur unerheblichen Zahlungsrückständen darf framelocker die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung bis zum vollständigen Ausgleich aussetzen. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zulasten von framelocker.

9.9 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

10. Nutzungsrechte

10.1 Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt sind, verbleiben sämtliche Rechte zunächst bei framelocker beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.

10.2 Der Auftraggeber erhält nur die im Angebot oder Vertrag ausdrücklich bezeichneten Nutzungsrechte.

10.3 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den final gelieferten Arbeitsergebnissen für den bei Vertragsschluss erkennbaren eigenen geschäftlichen Verwendungszweck.

10.4 Das Nutzungsrecht umfasst, soweit für den vereinbarten Zweck erforderlich, insbesondere die Verwendung:

  • auf eigenen Websites und Social-Media-Kanälen,
  • in Präsentationen und Angeboten,
  • in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • in gedruckten Werbemitteln,
  • in Ausstellungen und auf Messen.

10.5 Eine Weitergabe an vom Auftraggeber beauftragte Agenturen, Druckereien, Medienunternehmen und sonstige Produktionspartner ist zulässig, soweit dies ausschließlich zur Umsetzung des vereinbarten Verwendungszwecks erfolgt.

10.6 Nicht ohne gesonderte Vereinbarung gestattet sind insbesondere:

  • der Weiterverkauf oder die eigenständige Lizenzierung der Arbeitsergebnisse,
  • die Nutzung für andere Projekte oder Produkte,
  • die Nutzung als Bestandteil von Bilddatenbanken, Vorlagenbibliotheken oder Stock-Angeboten,
  • die Nutzung zum Training, zur Feinabstimmung oder Bewertung von Systemen künstlicher Intelligenz,
  • wesentliche Bearbeitungen, die den Charakter oder die Aussage des Arbeitsergebnisses verändern,
  • die Herausgabe offener Projektdateien an Dritte.

10.7 Ausschließliche, übertragbare oder unterlizenzierbare Nutzungsrechte müssen ausdrücklich vereinbart werden.

10.8 Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher auf das betreffende Arbeitsergebnis entfallender Forderungen über.

10.9 Bis zum vollständigen Rechteübergang dürfen Arbeitsergebnisse nur zu internen Prüf- und Freigabezwecken verwendet werden.

10.10 Gesetzlich zwingende Rechte und Ansprüche der Urheber bleiben unberührt.

11. Projekt-, Roh- und Quelldaten

11.1 Offene Projekt-, Roh- und Quelldaten sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

11.2 Hierzu gehören insbesondere:

  • 3D-Szenen und Modelle,
  • CAD- und BIM-Dateien,
  • Texturen und Materialien,
  • Licht- und Kamera-Setups,
  • Render-Einstellungen,
  • Render-Passes,
  • Ebenen- und Compositing-Dateien,
  • Skripte, Plugins und Bibliotheken,
  • Arbeits-, Entwurfs- und Zwischendateien.

11.3 Soweit eine Herausgabe vereinbart wird, können Rechte Dritter, technische Abhängigkeiten und Lizenzbedingungen die Nutzung oder Weitergabe einschränken.

11.4 framelocker ist nicht verpflichtet, Software, Plugins, Bibliotheken, Schriften oder andere Komponenten Dritter mitzuliefern.

11.5 Die Herausgabe von Roh- oder Quelldaten führt nicht automatisch zur Übertragung ausschließlicher oder weitergehender Nutzungsrechte.

12. Rechte an bereitgestellten Inhalten

12.1 Der Auftraggeber versichert, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Unterlagen und Inhalten verfügt und diese framelocker zur vertragsgemäßen Bearbeitung überlassen darf.

12.2 Der Auftraggeber räumt framelocker für die Dauer des Projekts die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an diesen Inhalten ein.

12.3 Der Auftraggeber ist insbesondere für die rechtliche Zulässigkeit bereitgestellter:

  • Pläne und Modelle,
  • Fotos und Referenzbilder,
  • Logos und Marken,
  • Texte,
  • Produktdesigns,
  • Persönlichkeitsmerkmale und
  • sonstiger geschützter Inhalte

verantwortlich.

12.4 Wird framelocker wegen eines vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber framelocker von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat. framelocker informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine entsprechende Inanspruchnahme.

13. Referenznutzung

13.1 Sofern nicht anders vereinbart, darf framelocker die finalen Arbeitsergebnisse nach ihrer erstmaligen öffentlichen Verwendung durch den Auftraggeber als Referenz der eigenen Tätigkeit verwenden.

13.2 Die Referenznutzung umfasst insbesondere die Darstellung:

  • auf der Website von framelocker,
  • in sozialen Medien,
  • in Präsentationen und Portfolios,
  • in Eigenwerbung,
  • bei Ausstellungen, Vorträgen und Wettbewerben.

13.3 Vertrauliche Informationen, interne Projektangaben oder nicht veröffentlichte Inhalte dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht offengelegt werden.

13.4 Der Auftraggeber kann einer Referenznutzung aus berechtigten Gründen vor der Veröffentlichung mindestens in Textform widersprechen. Eine vollständige oder dauerhafte Exklusivität ist gesondert zu vereinbaren und kann vergütungspflichtig sein.

14. Mängelansprüche

14.1 framelocker erbringt die vereinbarten Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung und den freigegebenen Projektgrundlagen.

14.2 Bei einem Mangel ist framelocker zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

14.3 Die Nacherfüllung kann nach Wahl von framelocker durch Nachbesserung oder erneute Herstellung erfolgen, soweit die gewählte Art für den Auftraggeber zumutbar ist.

14.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

14.5 Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Abweichung beruht auf:

  • fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,
  • nachträglichen Planungsänderungen,
  • ungeeigneten Daten oder Vorlagen,
  • technisch bedingten Darstellungsunterschieden verschiedener Bildschirme oder Ausgabegeräte,
  • üblichen Farbabweichungen zwischen digitalen und gedruckten Medien,
  • einer Verwendung außerhalb des vereinbarten Zwecks,
  • nachträglicher Bearbeitung durch den Auftraggeber oder Dritte.

14.6 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst zeitnah und nachvollziehbar zu beschreiben und auf Verlangen geeignet zu dokumentieren.

15. Haftung

15.1 framelocker haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
  • im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien sowie
  • in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

15.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

15.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von framelocker.

15.5 Der Auftraggeber ist für die abschließende Prüfung der Arbeitsergebnisse vor Veröffentlichung, Produktion oder sonstiger Nutzung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Texte, Zahlen, Maße, Produktangaben, Logos, Marken, Farben, Perspektiven und bauliche Details.

15.6 framelocker haftet nicht für Fehler, die der Auftraggeber bei einer ordnungsgemäßen Prüfung vor Freigabe hätte erkennen können, soweit framelocker diese Fehler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

16. Vertraulichkeit

16.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.

16.2 Als vertraulich gelten Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Art oder den Umständen der Offenlegung ergibt.

16.3 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:

  • öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
  • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
  • von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder
  • unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden.

16.4 Die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Dienstleistern ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

16.5 Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig. Soweit rechtlich möglich, ist die andere Partei vorher zu informieren.

16.6 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.

17. Vertragsbeendigung und Kündigung

17.1 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

17.2 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

17.3 Kündigt der Auftraggeber einen auf die Herstellung eines Arbeitsergebnisses gerichteten Vertrag vor vollständiger Fertigstellung, richtet sich der Vergütungsanspruch von framelocker nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17.4 framelocker kann insbesondere die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen und desjenigen verlangen, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird oder böswillig zu erwerben unterlassen wird.

17.5 Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Fremdkosten, reservierte und nicht anderweitig nutzbare Produktionskapazitäten sowie kündigungsbedingte Abwicklungsleistungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

17.6 Nutzungsrechte an bis zur Kündigung erstellten Arbeitsergebnissen gehen nur über, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde und die hierfür geschuldete Vergütung vollständig bezahlt ist.

17.7 Bei Rahmen- oder Dauerschuldverhältnissen ergeben sich Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist aus dem jeweiligen Vertrag. Fehlt eine Regelung, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

18. Aufbewahrung von Projektdaten

18.1 framelocker bewahrt Projektdaten nach Abschluss des Projekts grundsätzlich für sechs Monate auf, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.

18.2 Nach Ablauf dieser Frist darf framelocker Projekt- und Arbeitsdateien ohne weitere Ankündigung löschen.

18.3 Eine Verpflichtung zur dauerhaften Archivierung oder späteren Wiederherstellung besteht nicht.

18.4 Wünscht der Auftraggeber eine längere Archivierung, kann hierüber eine gesonderte, gegebenenfalls kostenpflichtige Vereinbarung getroffen werden.

18.5 Der Auftraggeber ist selbst für die dauerhafte Sicherung der ihm gelieferten finalen Dateien verantwortlich.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.2 Erfüllungsort ist der Sitz von framelocker, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

19.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand Freiburg im Breisgau. framelocker bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

19.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen mindestens in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

19.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Juli 2026